[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_767-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_767","über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79\u002F373\u002FEWG des Rates, 80\u002F511\u002FEWG der Kommission, 82\u002F471\u002FEWG des Rates, 83\u002F228\u002FEWG des Rates, 93\u002F74\u002FEWG des Rates, 93\u002F113\u002FEG des Rates und 96\u002F25\u002FEG des Rates und der Entscheidung 2004\u002F217\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0767",7001485,"Art. 32","art-32","Übergangsmaßnahmen","KAPITEL 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) In Abweichung von Artikel 33 Absatz 2 können vor dem 1. September 2010 in den Verkehr gebrachte oder gemäß den Richtlinien 79\u002F373\u002FEWG, 82\u002F471\u002FEWG, 93\u002F74\u002FEWG und 96\u002F25\u002FEG gekennzeichnete Futtermittel bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben.\n(2) In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können die in dem genannten Artikel genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben, bis eine Entscheidung über die Anwendung zur Aktualisierung des in Artikel 10 genannten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke getroffen worden ist, sofern ein solcher Antrag vor dem 1. September 2010 gestellt wurde.\n(3) In Abweichung von Anhang I Nummer 1 der vorliegenden Verordnung können Einzelfuttermittel in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen infolge ihrer Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen festgesetzt wird, sofern sie zumindest die in Anhang Teil A Titel II Abschnitt 1 der Richtlinie 96\u002F25\u002FEG genannten Bedingungen erfüllen. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr ab 1. September 2012.\n(4) Es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Umstellung auf die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. Insbesondere können die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Futtermittel gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vor dem Tag ihres Anwendungsbeginns gekennzeichnet werden können. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.","REG_2009_767 - KAPITEL 6 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 32 Übergangsmaßnahmen\n\n(1) In Abweichung von Artikel 33 Absatz 2 können vor dem 1. September 2010 in den Verkehr gebrachte oder gemäß den Richtlinien 79\u002F373\u002FEWG, 82\u002F471\u002FEWG, 93\u002F74\u002FEWG und 96\u002F25\u002FEG gekennzeichnete Futtermittel bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben.\n(2) In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können die in dem genannten Artikel genannten Arten von Futtermitteln, die bereits vor dem 1. September 2010 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in den Verkehr gebracht werden oder in Verkehr bleiben, bis eine Entscheidung über die Anwendung zur Aktualisierung des in Artikel 10 genannten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungszwecke getroffen worden ist, sofern ein solcher Antrag vor dem 1. September 2010 gestellt wurde.\n(3) In Abweichung von Anhang I Nummer 1 der vorliegenden Verordnung können Einzelfuttermittel in den Verkehr gebracht und verwendet werden, bis der spezifische Höchstgehalt an chemischen Verunreinigungen infolge ihrer Herstellungsprozesse sowie infolge von Verarbeitungshilfsstoffen festgesetzt wird, sofern sie zumindest die in Anhang Teil A Titel II Abschnitt 1 der Richtlinie 96\u002F25\u002FEG genannten Bedingungen erfüllen. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung nicht mehr ab 1. September 2012.\n(4) Es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Umstellung auf die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. 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