[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_810-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_810","über einen Visakodex der Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0810",7001649,"Art. 19","art-19","Zulässigkeit","KAPITEL III Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung","(1) Das zuständige Konsulat prüft, ob — der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist, — dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind, — die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und, — die Visumgebühr entrichtet wurde.\n(2) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat — wendet das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und — prüft den Antrag weiter. Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.\n(3) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich — das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben, — die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten, — die Visumgebühr zu erstatten und — von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.\n(4) Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.","REG_2009_810 - KAPITEL III Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung - Art. 19 Zulässigkeit\n\n(1) Das zuständige Konsulat prüft, ob — der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist, — dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind, — die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und, — die Visumgebühr entrichtet wurde.\n(2) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat — wendet das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und — prüft den Antrag weiter. Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.\n(3) Befindet das zuständige Konsulat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig, und das Konsulat hat unverzüglich — das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben, — die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten, — die Visumgebühr zu erstatten und — von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.\n(4) Abweichend von dieser Regelung kann ein Antrag, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses als zulässig betrachtet werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Überprüfung der Zuständigkeit des Konsulats","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Dienstleistungsgebühr","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Visumgebühr","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten","art-22",[],false]