[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_810-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_810","über einen Visakodex der Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0810",7001633,"Art. 3","art-3","Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen","TITEL II VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT","(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Drittländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.\n(2) Einzelne Mitgliedstaaten können im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines Flughafentransitvisums mit.\n(3) Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft.\n(4) Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.\n(5) Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit: a) Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels; b) Drittstaatsangehörige, die über einen von Andorra, Kanada, Japan, Monaco, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten, in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, welcher die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert; c) Drittstaatsangehörige, wenn sie über ein gültiges Visum für einen Mitgliedstaat oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten; d) Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a; e) Inhaber von Diplomatenpässen; f) Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.","REG_2009_810 - TITEL II VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT - Art. 3 Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen\n\n(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Drittländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.\n(2) Einzelne Mitgliedstaaten können im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines Flughafentransitvisums mit.\n(3) Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft.\n(4) Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.\n(5) Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit: a) Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels; b) Drittstaatsangehörige, die über einen von Andorra, Kanada, Japan, Monaco, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten, in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, welcher die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert; c) Drittstaatsangehörige, wenn sie über ein gültiges Visum für einen Mitgliedstaat oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums die Rückreise aus diesen Ländern antreten; d) Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a; e) Inhaber von Diplomatenpässen; f) Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Ziel und Geltungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 38",null,"erwgr-38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Territoriale Zuständigkeit der Konsulate","art-6",[],false]