[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_810-art-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_810","über einen Visakodex der Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0810",7001666,"Art. 36","art-36","Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise","KAPITEL VI An den Außengrenzen erteilte Visa","(1) Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn a) er die in Artikel 35 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und b) er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeitet, abzumustern.\n(2) Vor der Erteilung eines Visums an der Grenze an einen Seemann auf der Durchreise befolgen die zuständigen nationalen Behörden die Weisungen in Anhang IX Teil 1 und stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang IX Teil 2 ausgetauscht wurden.\n(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 35 Absätze 3, 4 und 5.","REG_2009_810 - KAPITEL VI An den Außengrenzen erteilte Visa - Art. 36 Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise\n\n(1) Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn a) er die in Artikel 35 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und b) er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeitet, abzumustern.\n(2) Vor der Erteilung eines Visums an der Grenze an einen Seemann auf der Durchreise befolgen die zuständigen nationalen Behörden die Weisungen in Anhang IX Teil 1 und stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang IX Teil 2 ausgetauscht wurden.\n(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 35 Absätze 3, 4 und 5.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 35","An den Außengrenzen beantragte Visa","art-35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 34","Annullierung und Aufhebung eines Visums","art-34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 33","Verlängerung","art-33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 37","Organisation der Visumstellen","art-37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 38","Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten","art-38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 39","Verhalten des Personals","art-39",[],false]