[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_810-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_810","über einen Visakodex der Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0810",7001672,"Art. 42","art-42","Inanspruchnahme von Honorarkonsuln","TITEL IV VERWALTUNG UND ORGANISATION","(1) Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen.\n(2) Ist der betreffende Honorarkonsul kein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben entsprechend den in Anhang X festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter Teil D Buchstabe c dieses Anhangs.\n(3) Ist der betreffende Honorarkonsul ein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die Ausführung der Aufgaben durch sein Konsulat gelten würden.","REG_2009_810 - TITEL IV VERWALTUNG UND ORGANISATION - Art. 42 Inanspruchnahme von Honorarkonsuln\n\n(1) Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen.\n(2) Ist der betreffende Honorarkonsul kein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben entsprechend den in Anhang X festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter Teil D Buchstabe c dieses Anhangs.\n(3) Ist der betreffende Honorarkonsul ein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die Ausführung der Aufgaben durch sein Konsulat gelten würden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 41","Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten","art-41",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 40","Formen der Zusammenarbeit","art-40",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 39","Verhalten des Personals","art-39",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 43","Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern","art-43",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 44","Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung","art-44",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 45","Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen","art-45",[],false]