[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_810-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_810","über einen Visakodex der Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0810",7001639,"Art. 9","art-9","Modalitäten für das Einreichen eines Antrags","KAPITEL II Antrag","(1) Anträge können frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden. Inhaber eines Visums für die mehrfache Einreise können den Antrag vor Ablauf des Visums einreichen, wenn das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten ausgestellt wurde.\n(2) Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren. Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt.\n(3) In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.\n(4) Anträge können im Konsulat vom Antragsteller oder von akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 13, oder nach Maßgabe von Artikel 42 oder Artikel 43 eingereicht werden.","REG_2009_810 - KAPITEL II Antrag - Art. 9 Modalitäten für das Einreichen eines Antrags\n\n(1) Anträge können frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden. Inhaber eines Visums für die mehrfache Einreise können den Antrag vor Ablauf des Visums einreichen, wenn das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten ausgestellt wurde.\n(2) Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren. Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt.\n(3) In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.\n(4) Anträge können im Konsulat vom Antragsteller oder von akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45 Absatz 1, unbeschadet des Artikels 13, oder nach Maßgabe von Artikel 42 oder Artikel 43 eingereicht werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Vertretungsvereinbarungen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Territoriale Zuständigkeit der Konsulate","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Antragsformular","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Reisedokument","art-12",[],false]