[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_874-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_874","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100\u002F94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0874",7001904,"Art. 18","art-18","Die in Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen","KAPITEL I Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz","(1) Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 der Grundverordnung erfüllt, so teilt es dem Antragsteller die festgestellten Mängel unter Hinweis darauf mit, dass als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung erst der Tag gilt, an dem ausreichende Angaben eingehen, die den mitgeteilten Mängeln abhelfen.\n(2) Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe i der Grundverordnung, wenn Datum und Land der ersten Abgabe der Sorte im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung angegeben werden oder erklärt wird, dass eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat.\n(3) Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe j der Grundverordnung, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum und das Land früherer Anträge für die betreffende Sorte hinsichtlich der — Beantragung eines Schutzrechts für die betreffende Sorte und — der Beantragung der amtlichen Zulassung zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt, in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen angibt.","REG_2009_874 - KAPITEL I Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz - Abschnitt 1 Der Antrag - Art. 18 Die in Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen\n\n(1) Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 der Grundverordnung erfüllt, so teilt es dem Antragsteller die festgestellten Mängel unter Hinweis darauf mit, dass als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung erst der Tag gilt, an dem ausreichende Angaben eingehen, die den mitgeteilten Mängeln abhelfen.\n(2) Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe i der Grundverordnung, wenn Datum und Land der ersten Abgabe der Sorte im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung angegeben werden oder erklärt wird, dass eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat.\n(3) Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe j der Grundverordnung, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum und das Land früherer Anträge für die betreffende Sorte hinsichtlich der — Beantragung eines Schutzrechts für die betreffende Sorte und — der Beantragung der amtlichen Zulassung zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt, in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen angibt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Der Antrag",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 17","Eingang des Antrags","art-17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 16","Einreichung des Antrags","art-16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 15","Einzelheiten der Prüfungsbefugnis","art-15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 19","Die in Artikel 50 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen","art-19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 20","Inanspruchnahme des Zeitvorrangs","art-20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 21","Geltung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz im Verfahren","art-21",[],false]