[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_874-art-41-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_874","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100\u002F94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0874",7001927,"Art. 41","art-41","Erteilung der Zwangslizenz","KAPITEL IV Erteilung von Nutzungsrechten durch das Amt","(1) Der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz nach Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung ist die Begründung des öffentlichen Interesses beizufügen.\n(2) Im öffentlichen Interesse liegen unter anderem: a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, b) Nachfrage nach Material, das bestimmte Merkmale aufweist, c) Erhaltung des Anreizes zur fortlaufenden Züchtung verbesserter Sorten.\n(3) Der Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung ist eine Begründung darüber beizufügen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse darstellt. Anhand der nachstehenden Punkte lässt sich begründen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zur geschützten Sorte darstellt: a) Verbesserung von Anbauverfahren, b) Verbesserung des Umweltschutzes, c) Verbesserung der erleichterten Nutzung der genetischen Vielfalt, d) Verbesserung der Qualität, e) Verbesserung der Ertragsfähigkeit, f) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, g) Verbesserung der Anpassung an von Klima und\u002Foder Umwelt abhängige besondere Voraussetzungen.\n(4) Aus der Zwangslizenz erwächst kein ausschließliches Recht.\n(5) Die Zwangslizenz kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, außer wenn es sich um den Teil eines Unternehmens handelt, der von der Zwangslizenz Gebrauch macht, oder um eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte nach Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung.","REG_2009_874 - KAPITEL IV Erteilung von Nutzungsrechten durch das Amt - Abschnitt 1 Zwangslizenz gemäß Artikel 29 der Grundverordnung - Art. 41 Erteilung der Zwangslizenz\n\n(1) Der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz nach Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung ist die Begründung des öffentlichen Interesses beizufügen.\n(2) Im öffentlichen Interesse liegen unter anderem: a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, b) Nachfrage nach Material, das bestimmte Merkmale aufweist, c) Erhaltung des Anreizes zur fortlaufenden Züchtung verbesserter Sorten.\n(3) Der Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung ist eine Begründung darüber beizufügen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse darstellt. Anhand der nachstehenden Punkte lässt sich begründen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zur geschützten Sorte darstellt: a) Verbesserung von Anbauverfahren, b) Verbesserung des Umweltschutzes, c) Verbesserung der erleichterten Nutzung der genetischen Vielfalt, d) Verbesserung der Qualität, e) Verbesserung der Ertragsfähigkeit, f) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, g) Verbesserung der Anpassung an von Klima und\u002Foder Umwelt abhängige besondere Voraussetzungen.\n(4) Aus der Zwangslizenz erwächst kein ausschließliches Recht.\n(5) Die Zwangslizenz kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, außer wenn es sich um den Teil eines Unternehmens handelt, der von der Zwangslizenz Gebrauch macht, oder um eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte nach Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Zwangslizenz gemäß Artikel 29 der Grundverordnung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 40","Entscheidung über den Antrag","art-40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 39","Inhaberschaft am gemeinschaftlichen Sortenschutz im Verfahren","art-39",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 38","Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz","art-38",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 42","Von der Person, der eine Zwangslizenz erteilt ist, zu erfüllende Voraussetzungen","art-42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 43","Gruppe von Personen, die die spezifischen Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen","art-43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 44","Nutzungsrechte nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung","art-44",[],false]