[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_925-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":25,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_925","zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0925",7002100,"Art. 2","art-2",null,"(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2009\u002F736\u002FEG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern: — sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und — für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang II vorgegeben sind — und — die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.\n(2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, — wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder — wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die\u002Fder Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der\u002Fdem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.","REG_2009_925 - Art. 2\n\n(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2009\u002F736\u002FEG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern: — sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und — für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang II vorgegeben sind — und — die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.\n(2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, — wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder — wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die\u002Fder Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der\u002Fdem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.",{},[22],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 1","art-1",[26,29,32],{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 3","art-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 4","art-4",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Anhang I","anhang-i",[],false]