[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2009_951-art-8d-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2009_951","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533\u002F98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32009R0951",7002572,"Art. 8d","art-8d","Zugang zu Verwaltungsunterlagen",null,"Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die nationalen Zentralbanken und die EZB aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu relevanten Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.\nDie praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der EZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.\nDiese Daten dürfen von den Mitgliedern des ESZB ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.","REG_2009_951 - Art. 8d Zugang zu Verwaltungsunterlagen\n\nUm den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die nationalen Zentralbanken und die EZB aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu relevanten Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.\nDie praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der EZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.\nDiese Daten dürfen von den Mitgliedern des ESZB ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8c","Schutz vertraulicher Informationen über natürliche Personen","art-8c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8b","Vertraulichkeitsbericht","art-8b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8a","Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS","art-8a",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 2","Inkrafttreten","art-2",[],false]