[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_1094-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_1094","zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716\u002F2009\u002FEG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009\u002F79\u002FEG der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R1094",7004186,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden zusammen „ESA“) sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der durch den Beschluss 2009\u002F78\u002FEG der Kommission (12) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2009\u002F79\u002FEG der Kommission (13) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009\u002F77\u002FEG der Kommission (14) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich gegebenenfalls der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Europäischen Aufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden. Die ESA sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Bezieht sich diese Rechenschaftspflicht auf sektorübergreifende Fragen, die über den Gemeinsamen Ausschuss koordiniert wurden, so sollten die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss für diese Koordinierung rechenschaftspflichtig sein.","REG_2010_1094 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden zusammen „ESA“) sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der durch den Beschluss 2009\u002F78\u002FEG der Kommission (12) eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2009\u002F79\u002FEG der Kommission (13) eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009\u002F77\u002FEG der Kommission (14) eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse, einschließlich gegebenenfalls der Fortführung laufender Arbeiten und Projekte, übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Europäischen Aufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden. Die ESA sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Bezieht sich diese Rechenschaftspflicht auf sektorübergreifende Fragen, die über den Gemeinsamen Ausschuss koordiniert wurden, so sollten die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss für diese Koordinierung rechenschaftspflichtig sein.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]