[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_1096-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_1096","zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R1096",7004492,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Da es die Aufgabe des ESRB ist, alle Aspekte und Bereiche der Finanzmarktstabilität zu behandeln, sollte die EZB die nationalen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden hinzuziehen, damit diese ihr spezifisches Fachwissen einbringen können. Folglich sollte von der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen.","REG_2010_1096 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nGemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Da es die Aufgabe des ESRB ist, alle Aspekte und Bereiche der Finanzmarktstabilität zu behandeln, sollte die EZB die nationalen Zentralbanken und Aufsichtsbehörden hinzuziehen, damit diese ihr spezifisches Fachwissen einbringen können. Folglich sollte von der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Mitgliedschaft","art-1",[],false]