[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_1210-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_1210","zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R1210",7005128,"Art. 4","art-4","Vorgeschriebene Tests und Münzsortiergeräte","KAPITEL II ECHTHEITSPRÜFUNG VON EURO-MÜNZEN","(1) Bei der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Institute nur Typen von Münzsortiergeräten, die von der zuständigen nationalen Behörde oder dem ETSC erfolgreich getestet worden sind und zum Zeitpunkt ihres Erwerbs auf der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Website verzeichnet waren. Die Institute stellen sicher, dass die Geräte regelmäßig gewartet werden, so dass ihr Erkennungsvermögen gewahrt bleibt, und berücksichtigen dabei Änderungen in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verzeichnis. Dieser Erkennungstest gewährleistet aufgrund seiner Konzeption, dass ein Münzsortiergerät in der Lage ist, die bekannten Arten von gefälschten Euro-Münzen sowie in weiterer Folge nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen und alle sonstigen münzähnlichen Objekte, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, auszusortieren.\n(2) Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für am 11. Januar 2011 in Gebrauch befindliche Münzsortiergeräte einführen, die nachweislich für die Erkennung gefälschter Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen und sonstiger münzähnlicher Objekte, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, geeignet sind, auch wenn diese Geräte nicht in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verzeichnis enthalten sind. Diese Ausnahmen werden nach Konsultation der CCEG angenommen.","REG_2010_1210 - KAPITEL II ECHTHEITSPRÜFUNG VON EURO-MÜNZEN - Art. 4 Vorgeschriebene Tests und Münzsortiergeräte\n\n(1) Bei der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Institute nur Typen von Münzsortiergeräten, die von der zuständigen nationalen Behörde oder dem ETSC erfolgreich getestet worden sind und zum Zeitpunkt ihres Erwerbs auf der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Website verzeichnet waren. Die Institute stellen sicher, dass die Geräte regelmäßig gewartet werden, so dass ihr Erkennungsvermögen gewahrt bleibt, und berücksichtigen dabei Änderungen in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verzeichnis. Dieser Erkennungstest gewährleistet aufgrund seiner Konzeption, dass ein Münzsortiergerät in der Lage ist, die bekannten Arten von gefälschten Euro-Münzen sowie in weiterer Folge nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen und alle sonstigen münzähnlichen Objekte, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, auszusortieren.\n(2) Innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für am 11. Januar 2011 in Gebrauch befindliche Münzsortiergeräte einführen, die nachweislich für die Erkennung gefälschter Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen und sonstiger münzähnlicher Objekte, die nicht die Merkmale echter Euro-Münzen erfüllen, geeignet sind, auch wenn diese Geräte nicht in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verzeichnis enthalten sind. Diese Ausnahmen werden nach Konsultation der CCEG angenommen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Echtheitsprüfung von Euro-Münzen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Einstellung von Münzsortiergeräten","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Kontrolle durch die Mitgliedstaaten","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Technische Vorschriften","art-7",[],false]