[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_1249-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_1249","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 498\u002F2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198\u002F2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R1249",7005373,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Angesichts der Erfahrungen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681\u002F94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (2) gesammelt haben, sollten die Verfahren für die Mitteilung weiterführender Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Zudem sollte, um die Verwaltungslast der Mitgliedstaaten zu verringern, genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Angaben über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 498\u002F2007 der Kommission (3) vorzulegen ist.","REG_2010_1249 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nAngesichts der Erfahrungen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681\u002F94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (2) gesammelt haben, sollten die Verfahren für die Mitteilung weiterführender Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten vereinfacht werden. Zudem sollte, um die Verwaltungslast der Mitgliedstaaten zu verringern, genauer festgelegt werden, welche Informationen die Kommission benötigt. Dazu sollten Angaben über nicht wiedereinziehbare Beträge und die Gesamtbeträge der gemeldeten Unregelmäßigkeiten in die jährliche Erklärung aufgenommen werden, die der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 498\u002F2007 der Kommission (3) vorzulegen ist.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]