[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_237-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_237","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0237",10147979,"Art. 9","art-9","Berechnung des Einheitsfangs","KAPITEL IV ANPASSUNG DES HÖCHSTZULÄSSIGEN FISCHEREIAUFWANDS","(1) Im Sinne der Artikel 8 und 9 basiert der Einheitsfang auf den wissenschaftlich nachgewiesenen Fängen einschließlich Rückwürfen. Er wird nach folgender Formel berechnet, wobei für Fänge und Aufwand der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird: Einheitsfang = Fang Aufwandsgruppe[1]\u002FFischereiaufwand Aufwandsgruppe[1]\n(2) Wenn die Rückwurfdaten für die beiden zu vergleichenden Fanggerätegruppen nur für einen bestimmten Zeitraum vorliegen, basiert der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf dem genannten Zeitraum. Für den Rest des Zeitraums werden die Anlandedaten verglichen.\n(3) Wenn eine Reduzierung der Fänge in der übernehmenden Fanggerätegruppe den Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 zugeschrieben werden kann, die in den letzten drei Jahren in dieser Fanggerätegruppe eingeführt wurden, kann der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 nur auf einem zeitlich näheren Teil des Dreijahreszeitraums basieren, unter der Voraussetzung, dass die Fangdaten über diesen Teil des Zeitraums für die gesamte Fanggerätegruppe repräsentativ sind.","REG_2010_237 - KAPITEL IV ANPASSUNG DES HÖCHSTZULÄSSIGEN FISCHEREIAUFWANDS - Art. 9 Berechnung des Einheitsfangs\n\n(1) Im Sinne der Artikel 8 und 9 basiert der Einheitsfang auf den wissenschaftlich nachgewiesenen Fängen einschließlich Rückwürfen. Er wird nach folgender Formel berechnet, wobei für Fänge und Aufwand der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird: Einheitsfang = Fang Aufwandsgruppe[1]\u002FFischereiaufwand Aufwandsgruppe[1]\n(2) Wenn die Rückwurfdaten für die beiden zu vergleichenden Fanggerätegruppen nur für einen bestimmten Zeitraum vorliegen, basiert der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf dem genannten Zeitraum. Für den Rest des Zeitraums werden die Anlandedaten verglichen.\n(3) Wenn eine Reduzierung der Fänge in der übernehmenden Fanggerätegruppe den Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 zugeschrieben werden kann, die in den letzten drei Jahren in dieser Fanggerätegruppe eingeführt wurden, kann der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 nur auf einem zeitlich näheren Teil des Dreijahreszeitraums basieren, unter der Voraussetzung, dass die Fangdaten über diesen Teil des Zeitraums für die gesamte Fanggerätegruppe repräsentativ sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Durchführungsbestimmungen für die Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Anpassung des Fischereiaufwands in Verbindung mit der Quotenverwaltung","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Höchstzulässige Fangkapazität","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Berichtspflichten","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Inkrafttreten","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anhang II","Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis","anhang-ii",[],false]