[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_255-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_255","zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0255",7005941,"Art. 6","art-6","Allgemeine Verpflichtungen der ATS-Stellen",null,"(1) Muss eine ATFM-Maßnahme angewandt werden, koordinieren die ATS-Stellen diese über die örtliche ATFM-Stelle mit der zentralen ATFM-Stelle, um zu gewährleisten, dass die Wahl der Maßnahme mit Blick auf die Optimierung der Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN erfolgt.\n(2) Gegebenenfalls erleichtern ATS-Meldestellen den Informationsaustausch zwischen Luftfahrzeugführern oder Betreibern und der örtlichen oder zentralen ATFM-Stelle.\n(3) ATS-Stellen gewährleisten, dass auf Flughäfen angewendete ATFM-Maßnahmen mit dem betreffenden Leitungsorgan des Flughafens koordiniert werden, um eine effiziente Flughafenplanung und -nutzung zum Nutzen aller in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten sicherzustellen.\n(4) ATS-Stellen melden der zentralen ATFM-Stelle über die örtliche ATFM-Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können.\n(5) Die ATS-Stellen übermitteln der zentralen ATFM-Stelle die folgenden Daten und anschließende Aktualisierungen zeitnah und unter Gewährleistung deren Qualität: a) Verfügbarkeit von Luftraum- und Streckenstrukturen, b) Sektorkonfigurationen und -aktivierungen von ATS-Stellen, c) Rollzeiten auf Flughäfen, d) Kapazitäten der Flugverkehrskontrollsektoren und Flughäfen, e) Streckenverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150\u002F2005, f) aktualisierte Flugpositionen, g) Abweichungen von Flugdurchführungsplänen, h) Luftraumverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150\u002F2005, i) tatsächliche Startzeiten der Flüge. Die Daten sind den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten verfügbar zu machen und kostenlos der zentralen ATFM-Stelle und durch die zentrale ATFM-Stelle zur Verfügung zu stellen.\n(6) Die ATS-Stelle am Startflughafen gewährleistet, dass a) im Fall, dass für den Flug eine ATFM-Startzeitnische gilt, diese Zeitnische als Teil der Flugverkehrskontroll-Freigabe einzubeziehen ist; b) Flüge die ATFM-Startzeitnischen einhalten; c) Flüge, die ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) nicht einhalten, unter Berücksichtigung der festgelegten Zeittoleranz keine Startfreigabe erhalten; d) Flüge, deren Flugdurchführungsplan abgelehnt oder ausgesetzt wurde, keine Startfreigabe erhalten.","REG_2010_255 - Art. 6 Allgemeine Verpflichtungen der ATS-Stellen\n\n(1) Muss eine ATFM-Maßnahme angewandt werden, koordinieren die ATS-Stellen diese über die örtliche ATFM-Stelle mit der zentralen ATFM-Stelle, um zu gewährleisten, dass die Wahl der Maßnahme mit Blick auf die Optimierung der Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN erfolgt.\n(2) Gegebenenfalls erleichtern ATS-Meldestellen den Informationsaustausch zwischen Luftfahrzeugführern oder Betreibern und der örtlichen oder zentralen ATFM-Stelle.\n(3) ATS-Stellen gewährleisten, dass auf Flughäfen angewendete ATFM-Maßnahmen mit dem betreffenden Leitungsorgan des Flughafens koordiniert werden, um eine effiziente Flughafenplanung und -nutzung zum Nutzen aller in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten sicherzustellen.\n(4) ATS-Stellen melden der zentralen ATFM-Stelle über die örtliche ATFM-Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können.\n(5) Die ATS-Stellen übermitteln der zentralen ATFM-Stelle die folgenden Daten und anschließende Aktualisierungen zeitnah und unter Gewährleistung deren Qualität: a) Verfügbarkeit von Luftraum- und Streckenstrukturen, b) Sektorkonfigurationen und -aktivierungen von ATS-Stellen, c) Rollzeiten auf Flughäfen, d) Kapazitäten der Flugverkehrskontrollsektoren und Flughäfen, e) Streckenverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150\u002F2005, f) aktualisierte Flugpositionen, g) Abweichungen von Flugdurchführungsplänen, h) Luftraumverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150\u002F2005, i) tatsächliche Startzeiten der Flüge. Die Daten sind den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten verfügbar zu machen und kostenlos der zentralen ATFM-Stelle und durch die zentrale ATFM-Stelle zur Verfügung zu stellen.\n(6) Die ATS-Stelle am Startflughafen gewährleistet, dass a) im Fall, dass für den Flug eine ATFM-Startzeitnische gilt, diese Zeitnische als Teil der Flugverkehrskontroll-Freigabe einzubeziehen ist; b) Flüge die ATFM-Startzeitnischen einhalten; c) Flüge, die ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) nicht einhalten, unter Berücksichtigung der festgelegten Zeittoleranz keine Startfreigabe erhalten; d) Flüge, deren Flugdurchführungsplan abgelehnt oder ausgesetzt wurde, keine Startfreigabe erhalten.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zentralen ATFM-Stelle","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Rahmen für die Verkehrsflussregelung","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Allgemeine Verpflichtungen des Leitungsorgans eines Flughafens","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Konsistenz zwischen Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen","art-9",[],false]