[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_255-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_255","zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0255",7005942,"Art. 7","art-7","Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber",null,"(1) Für jeden beabsichtigten Flug ist ein einziger Flugdurchführungsplan zu erstellen. Der eingereichte Flugdurchführungsplan hat das beabsichtigte Flugprofil ordnungsgemäß wiederzugeben.\n(2) Alle relevanten ATFM-Maßnahmen und deren Änderungen sind für den geplanten Flugbetrieb zu berücksichtigen und dem Luftfahrzeugführer mitzuteilen.\n(3) Beim Abflug von einem Flughafen, für den keine ATFM-Startzeitnische gilt, sind die Betreiber dafür verantwortlich, ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) einzuhalten, wobei der Zeittoleranz gemäß den einschlägigen ICAO-Bestimmungen im Anhang Rechnung zu tragen ist.\n(4) Wurde ein Flugdurchführungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe h ausgesetzt, hat der betreffende Betreiber für die Aktualisierung oder Streichung des Flugdurchführungsplans zu sorgen.","REG_2010_255 - Art. 7 Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber\n\n(1) Für jeden beabsichtigten Flug ist ein einziger Flugdurchführungsplan zu erstellen. Der eingereichte Flugdurchführungsplan hat das beabsichtigte Flugprofil ordnungsgemäß wiederzugeben.\n(2) Alle relevanten ATFM-Maßnahmen und deren Änderungen sind für den geplanten Flugbetrieb zu berücksichtigen und dem Luftfahrzeugführer mitzuteilen.\n(3) Beim Abflug von einem Flughafen, für den keine ATFM-Startzeitnische gilt, sind die Betreiber dafür verantwortlich, ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) einzuhalten, wobei der Zeittoleranz gemäß den einschlägigen ICAO-Bestimmungen im Anhang Rechnung zu tragen ist.\n(4) Wurde ein Flugdurchführungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe h ausgesetzt, hat der betreffende Betreiber für die Aktualisierung oder Streichung des Flugdurchführungsplans zu sorgen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Allgemeine Verpflichtungen der ATS-Stellen","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zentralen ATFM-Stelle","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Allgemeine Verpflichtungen des Leitungsorgans eines Flughafens","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Konsistenz zwischen Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Verpflichtungen in Bezug auf kritische Ereignisse","art-10",[],false]