[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_257-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_257","zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-05","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0257",7005979,"Art. 3","art-3","Prioritäten für die Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe",null,"(1) Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe werden in nachstehender Reihenfolge und innerhalb der nachstehenden Fristen neu bewertet: a) Die Neubewertung aller in der Richtlinie 94\u002F36\u002FEG aufgeführten zugelassenen Lebensmittelfarbstoffe wird bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen. b) Die Neubewertung aller in der Richtlinie Nr. 95\u002F2\u002FEG aufgeführten zugelassenen anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel wird bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen. c) Die Neubewertung aller in der Richtlinie 94\u002F35\u002FEG aufgeführten zugelassenen Süßungsmittel wird bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen.\n(2) Für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe der in Absatz 1 genannten Funktionsgruppen werden in Anhang II dieser Verordnung spezifischere Fristen festgelegt. Diese Zusatzstoffe werden vor den übrigen Lebensmittelzusatzstoffen derselben Funktionsgruppe bewertet.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die EFSA jederzeit mit der Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs oder einer Gruppe von Lebensmittelzusatzstoffen – auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative – vorrangig beginnen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die a) auf eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit hinweisen oder b) die Bewertung der Sicherheit dieses Lebensmittelzusatzstoffs oder dieser Gruppe von Lebensmittelzusatzstoffen in irgendeiner Weise berühren könnten.","REG_2010_257 - Art. 3 Prioritäten für die Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe\n\n(1) Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe werden in nachstehender Reihenfolge und innerhalb der nachstehenden Fristen neu bewertet: a) Die Neubewertung aller in der Richtlinie 94\u002F36\u002FEG aufgeführten zugelassenen Lebensmittelfarbstoffe wird bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen. b) Die Neubewertung aller in der Richtlinie Nr. 95\u002F2\u002FEG aufgeführten zugelassenen anderen Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel wird bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen. c) Die Neubewertung aller in der Richtlinie 94\u002F35\u002FEG aufgeführten zugelassenen Süßungsmittel wird bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen.\n(2) Für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe der in Absatz 1 genannten Funktionsgruppen werden in Anhang II dieser Verordnung spezifischere Fristen festgelegt. Diese Zusatzstoffe werden vor den übrigen Lebensmittelzusatzstoffen derselben Funktionsgruppe bewertet.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die EFSA jederzeit mit der Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs oder einer Gruppe von Lebensmittelzusatzstoffen – auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative – vorrangig beginnen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die a) auf eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit hinweisen oder b) die Bewertung der Sicherheit dieses Lebensmittelzusatzstoffs oder dieser Gruppe von Lebensmittelzusatzstoffen in irgendeiner Weise berühren könnten.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand und Geltungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 18","erwgr-18",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Verfahren zur Neubewertung","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Aufforderung zur Vorlage von Daten","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 6","Vorlage von Daten","art-6",[],false]