[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_265-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_265","zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562\u002F2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0265",7006016,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (Schengener Übereinkommen) sind die Vorschriften für Visa für den längerfristigen Aufenthalt festgelegt, die dem Inhaber eines solchen Visums die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Verordnung (EG) Nr. 562\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (3) regelt die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Um Drittstaatsangehörigen, die Inhaber von nationalen Visa für den längerfristigen Aufenthalt sind, den freien Personenverkehr im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden („Schengen-Gebiet“), zu erleichtern, sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden.","REG_2010_265 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nIm Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (2) (Schengener Übereinkommen) sind die Vorschriften für Visa für den längerfristigen Aufenthalt festgelegt, die dem Inhaber eines solchen Visums die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Verordnung (EG) Nr. 562\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (3) regelt die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Um Drittstaatsangehörigen, die Inhaber von nationalen Visa für den längerfristigen Aufenthalt sind, den freien Personenverkehr im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden („Schengen-Gebiet“), zu erleichtern, sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]