[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_356-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_356","über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0356",7006375,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Die zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) bezeichneten Personen und Einrichtungen. Neben dem allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Weg an die vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder zu übergeben, sowie das spezifische Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen.","REG_2010_356 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDie zusätzlichen restriktiven Maßnahmen betreffen Einreisebeschränkungen und restriktive Maßnahmen finanzieller Art gegen die vom Sicherheitsrat oder vom mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) bezeichneten Personen und Einrichtungen. Neben dem allgemeinen Waffenembargo führt die Resolution das spezifische Verbot ein, Waffen und militärisches Gerät auf direktem oder indirektem Weg an die vom Sanktionsausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen oder zu übergeben, sowie das spezifische Verbot, Hilfe oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät für diese Personen und Einrichtungen bereitzustellen.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]