[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_557-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":37,"is_thin":38},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_557","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2488\u002F2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2020-04-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0557",18215737,"Art. 7","art-7",null,"Diese Verordnung gilt\na) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,\nb) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,\nc) für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,\nd) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,\ne) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“\n(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet, a) den für das Land, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang II genannte zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.\n(2) Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.\n(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.“\nArtikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1299\u002F2007 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5 (1) Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im jeweiligen Mitgliedstaat. In der Mitteilung ist für jede Gemeinschaft Folgendes anzugeben: a) der Name der Gemeinschaft, b) der Geschäftssitz, c) das Anerkennungsdatum, d) die Zahl der Mitglieder und e) die Fläche, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft in dem der Mitteilung vorausgehenden Jahr mit Hopfen bebaut wurde. 2. Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792\u002F2009 der Kommission (*8). 3. Das Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften mit den Namen und Anschriften der Gemeinschaften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.","REG_2010_557 - Art. 7\n\nDiese Verordnung gilt\na) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,\nb) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,\nc) für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,\nd) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,\ne) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 6a","art-6a",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 3","art-3",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 1","art-1",[32,35,36],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},[],false]