[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_583-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_583","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0583",7007667,"Art. 17","art-17","Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen","KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN","(1) Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik eines OGAW während des im Balkendiagramm gemäß Artikel 15 genannten Zeitraums ein, ist die Wertentwicklung vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin auszuweisen.\n(2) Der Zeitraum vor der in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderung ist im Balkendiagramm anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.","REG_2010_583 - KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN - ABSCHNITT 4 Frühere Wertentwicklung - Art. 17 Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen\n\n(1) Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik eines OGAW während des im Balkendiagramm gemäß Artikel 15 genannten Zeitraums ein, ist die Wertentwicklung vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin auszuweisen.\n(2) Der Zeitraum vor der in Absatz 1 genannten wesentlichen Änderung ist im Balkendiagramm anzugeben und mit dem klaren Hinweis zu versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Frühere Wertentwicklung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 16","Berechnungsmethode für die frühere Wertentwicklung","art-16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 15","Darstellung der früheren Wertentwicklung","art-15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 14","Querverweise","art-14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 18","Verwendung eines Referenzwerts parallel zur früheren Wertentwicklung","art-18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 19","Verwendung „simulierter“ Daten für die frühere Wertentwicklung","art-19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 20","Inhalt des Abschnitts „Praktische Informationen“","art-20",[],false]