[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_583-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_583","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0583",7007670,"Art. 20","art-20","Inhalt des Abschnitts „Praktische Informationen“","KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN","(1) Der Abschnitt „Praktische Informationen“ im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält die folgenden Informationen, die für Anleger in jedem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird, relevant sind: a) den Namen der Verwahrstelle; b) den Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen über den OGAW, Kopien seines Prospekts und seines letzten Jahresberichts sowie späterer Halbjahresberichte erhältlich sind, in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen und dass sie kostenlos angefordert werden können; c) den Hinweis darauf, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind; d) eine Erklärung dahingehend, dass die Steuervorschriften im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW die persönliche Steuerlage des Anlegers beeinflussen können; e) die folgende Erklärung: „[Den Namen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft einfügen] kann lediglich auf der Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des OGAW-Prospekts vereinbar ist.“\n(2) Wird ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Teilfonds des OGAW erstellt, umfasst der Abschnitt „Praktische Informationen“ die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich der Rechte der Anleger, zwischen den Teilfonds zu wechseln.\n(3) Sofern anwendbar, enthält der Abschnitt „Praktische Informationen“ des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger die Angaben, die gemäß Artikel 26 über verfügbare Anteilsklassen gefordert werden.","REG_2010_583 - KAPITEL III INHALT DER VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES DOKUMENTS MIT WESENTLICHEN ANLEGERINFORMATIONEN - ABSCHNITT 5 Praktische informationen und Querverweise - Art. 20 Inhalt des Abschnitts „Praktische Informationen“\n\n(1) Der Abschnitt „Praktische Informationen“ im Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger enthält die folgenden Informationen, die für Anleger in jedem Mitgliedstaat, in dem der OGAW vertrieben wird, relevant sind: a) den Namen der Verwahrstelle; b) den Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen über den OGAW, Kopien seines Prospekts und seines letzten Jahresberichts sowie späterer Halbjahresberichte erhältlich sind, in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen und dass sie kostenlos angefordert werden können; c) den Hinweis darauf, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind; d) eine Erklärung dahingehend, dass die Steuervorschriften im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW die persönliche Steuerlage des Anlegers beeinflussen können; e) die folgende Erklärung: „[Den Namen der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft einfügen] kann lediglich auf der Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des OGAW-Prospekts vereinbar ist.“\n(2) Wird ein Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger für einen Teilfonds des OGAW erstellt, umfasst der Abschnitt „Praktische Informationen“ die in Artikel 25 Absatz 2 genannten Informationen, einschließlich der Rechte der Anleger, zwischen den Teilfonds zu wechseln.\n(3) Sofern anwendbar, enthält der Abschnitt „Praktische Informationen“ des Dokuments mit den wesentlichen Informationen für den Anleger die Angaben, die gemäß Artikel 26 über verfügbare Anteilsklassen gefordert werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Praktische informationen und Querverweise",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 19","Verwendung „simulierter“ Daten für die frühere Wertentwicklung","art-19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 18","Verwendung eines Referenzwerts parallel zur früheren Wertentwicklung","art-18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 17","Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen","art-17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 21","Nutzung der Querverweise auf andere Informationsquellen","art-21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 22","Überprüfung der wesentlichen Informationen für den Anleger","art-22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 23","Veröffentlichung der überarbeiteten Fassung","art-23",[],false]