[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_702-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_702","zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Olomoucké tvarůžky (g.g.A.))","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0702",7008054,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Bei den Bezeichnungen „Olmützer Quargel“ und „Olomoucké tvarůžky“ handelt es sich um Namen ähnlicher Käse in deutscher bzw. tschechischer Sprache, die einen gemeinsamen historischen Ursprung in Bezug auf die Stadt Olomouc in der Tschechischen Republik haben. Die Einwände aus Österreich haben gezeigt, dass Handelsmarken einschließlich der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ bereits eingetragen worden sind, bevor die Eintragung der Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ als geschützte geografische Angabe beantragt wurde. Die Namen sind gleichen Ursprungs, und angesichts der optischen Ähnlichkeiten zwischen den Erzeugnissen könnte die Anwendung des Schutzes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 und insbesondere von dessen Absatz 1 Buchstabe b dazu führen, dass „Olomoucké tvarůžky“ im Falle der Eintragung durch ein zuständiges Gericht als gegen die Verwendung des Namens „Olmützer Quargel“ geschützt betrachtet werden könnte. Die Nachweise zeigen daher, dass der Weiterbestand der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ durch die Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 gefährdet sein würde. Darüber hinaus wird deutlich, dass sich die Verwendung der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ auf ein Erzeugnis bezieht, das einen gemeinsamen Ursprung mit „Olomoucké tvarůžky“ hat, sich jedoch im Allgemeinen nicht den Ruf des letzteren zunutze machen will. Aus diesen Gründen und im Interesse der Fairness und der traditionellen Verwendung sollte die maximale Übergangszeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 vorgesehen werden.","REG_2010_702 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nBei den Bezeichnungen „Olmützer Quargel“ und „Olomoucké tvarůžky“ handelt es sich um Namen ähnlicher Käse in deutscher bzw. tschechischer Sprache, die einen gemeinsamen historischen Ursprung in Bezug auf die Stadt Olomouc in der Tschechischen Republik haben. Die Einwände aus Österreich haben gezeigt, dass Handelsmarken einschließlich der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ bereits eingetragen worden sind, bevor die Eintragung der Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ als geschützte geografische Angabe beantragt wurde. Die Namen sind gleichen Ursprungs, und angesichts der optischen Ähnlichkeiten zwischen den Erzeugnissen könnte die Anwendung des Schutzes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 und insbesondere von dessen Absatz 1 Buchstabe b dazu führen, dass „Olomoucké tvarůžky“ im Falle der Eintragung durch ein zuständiges Gericht als gegen die Verwendung des Namens „Olmützer Quargel“ geschützt betrachtet werden könnte. Die Nachweise zeigen daher, dass der Weiterbestand der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ durch die Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 gefährdet sein würde. Darüber hinaus wird deutlich, dass sich die Verwendung der Bezeichnung „Olmützer Quargel“ auf ein Erzeugnis bezieht, das einen gemeinsamen Ursprung mit „Olomoucké tvarůžky“ hat, sich jedoch im Allgemeinen nicht den Ruf des letzteren zunutze machen will. Aus diesen Gründen und im Interesse der Fairness und der traditionellen Verwendung sollte die maximale Übergangszeit gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 vorgesehen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]