[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_72-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_72","zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0072",7008200,"Art. 15","art-15","Unterrichtung der zuständigen Behörden über schwere Mängel","KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Wurde bei einer Inspektion eines Flughafens auf ihrem Gebiet ein schwerer Mangel festgestellt, bei dem davon ausgegangen wird, dass er sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirkt, ist die zuständige Behörde unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Information ist auch unverzüglich den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.\n(2) Die Kommission unterrichtet ferner unverzüglich die zuständigen Behörden, wenn ihr glaubwürdige Informationen über Behebungsmaßnahmen — auch Ausgleichsmaßnahmen — vorliegen, wobei sie bestätigt, dass die im Rahmen dieses Artikels gemeldeten Mängel sich nicht mehr erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken.","REG_2010_72 - KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 15 Unterrichtung der zuständigen Behörden über schwere Mängel\n\n(1) Wurde bei einer Inspektion eines Flughafens auf ihrem Gebiet ein schwerer Mangel festgestellt, bei dem davon ausgegangen wird, dass er sich erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirkt, ist die zuständige Behörde unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Information ist auch unverzüglich den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.\n(2) Die Kommission unterrichtet ferner unverzüglich die zuständigen Behörden, wenn ihr glaubwürdige Informationen über Behebungsmaßnahmen — auch Ausgleichsmaßnahmen — vorliegen, wobei sie bestätigt, dass die im Rahmen dieses Artikels gemeldeten Mängel sich nicht mehr erheblich auf die Luftsicherheit in der Gemeinschaft insgesamt auswirken.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Unterrichtung des Ausschusses","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Folgeinspektionen","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Behebung von Mängeln","art-12",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16","Inkrafttreten","art-16",[],false]