[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_724-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_724","mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-07","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0724",7008224,"Anhang I","anhang-i","Stichprobenmethodik","Anhänge","Stichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:\n\t1.\tDie Stichproben werden in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft sollten aufgefordert werden, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie sollten ferner aufgefordert werden, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.\n\t2.\tDer Gesamtfang des Hols wird geschätzt.\n\t3.\tEine Stichprobe wird genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 300 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling enthält. a) Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 200 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling. b) Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt. c) Gegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Stichprobe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.\na)\tDie Mindestgröße der Stichprobe beträgt 200 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling.\nb)\tDie Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt.\nc)\tGegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Stichprobe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.\n\t4.\tDie Menge an Jungfischen wird als Prozentsatz für jede Art und für die vier Arten insgesamt berechnet.\n\t5.\tDer Stichprobenbericht wird unmittelbar nach Messung der Stichprobe ordnungsgemäß erstellt. Der Stichprobenbericht wird anschließend dem Küstenstaat übermittelt.","REG_2010_724 - Anhänge - Anhang I Stichprobenmethodik\n\nStichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:\n\t1.\tDie Stichproben werden in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft sollten aufgefordert werden, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie sollten ferner aufgefordert werden, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.\n\t2.\tDer Gesamtfang des Hols wird geschätzt.\n\t3.\tEine Stichprobe wird genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 300 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling enthält. a) Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 200 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling. b) Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt. c) Gegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Stichprobe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.\na)\tDie Mindestgröße der Stichprobe beträgt 200 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling.\nb)\tDie Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt.\nc)\tGegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Stichprobe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.\n\t4.\tDie Menge an Jungfischen wird als Prozentsatz für jede Art und für die vier Arten insgesamt berechnet.\n\t5.\tDer Stichprobenbericht wird unmittelbar nach Messung der Stichprobe ordnungsgemäß erstellt. Der Stichprobenbericht wird anschließend dem Küstenstaat übermittelt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Inkrafttreten","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Information","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Schließung von Fischereien","art-7",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang II",null,"anhang-ii",[],false]