[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_737-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_737","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0737",7008291,"Art. 7","art-7",null,"(1) Soweit die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind, stellt die anerkannte Stelle auf Antrag und nach den im Anhang festgelegten Mustern eine Bescheinigung aus.\n(2) Die anerkannte Stelle stellt dem Antragsteller d die aus und bewahrt drei Jahre lang eine Abschrift zu Dokumentationszwecken auf.\n(3) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 ist bei Inverkehrbringen des Robbenerzeugnisses das Original der Bescheinigung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusammen mit dem Robbenerzeugnis zu übergeben. Der Antragsteller kann eine Abschrift der Bescheinigung aufbewahren.\n(4) Jede weitere Warenrechnung muss einen Hinweis auf die Nummer der Bescheinigung enthalten.\n(5) Ein Robbenerzeugnis, dass von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 übereinstimmend.\n(6) Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913\u002F92 des Rates (5) ist die Vorlage einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten Bescheinigung. Unbeschadet von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913\u002F92 bewahren die Zollbehörden eine Abschrift der Bescheinigung auf.\n(7) Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung oder wenn weitere Auskünfte erforderlich werden, kontaktieren die Zollbehörden und andere für den Vollzug verantwortliche Personen die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 benannten zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden entscheiden über die zu treffenden Maßnahmen.","REG_2010_737 - Art. 7\n\n(1) Soweit die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind, stellt die anerkannte Stelle auf Antrag und nach den im Anhang festgelegten Mustern eine Bescheinigung aus.\n(2) Die anerkannte Stelle stellt dem Antragsteller d die aus und bewahrt drei Jahre lang eine Abschrift zu Dokumentationszwecken auf.\n(3) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 ist bei Inverkehrbringen des Robbenerzeugnisses das Original der Bescheinigung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusammen mit dem Robbenerzeugnis zu übergeben. Der Antragsteller kann eine Abschrift der Bescheinigung aufbewahren.\n(4) Jede weitere Warenrechnung muss einen Hinweis auf die Nummer der Bescheinigung enthalten.\n(5) Ein Robbenerzeugnis, dass von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 übereinstimmend.\n(6) Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913\u002F92 des Rates (5) ist die Vorlage einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten Bescheinigung. Unbeschadet von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913\u002F92 bewahren die Zollbehörden eine Abschrift der Bescheinigung auf.\n(7) Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung oder wenn weitere Auskünfte erforderlich werden, kontaktieren die Zollbehörden und andere für den Vollzug verantwortliche Personen die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 benannten zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden entscheiden über die zu treffenden Maßnahmen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 6","art-6",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 5","art-5",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 4","art-4",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 8","art-8",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 9","art-9",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 10","art-10",[],false]