[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2010_995-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2010_995","über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-09-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32010R0995",7009858,"Art. 20","art-20","Berichterstattung",null,"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes zweiten Jahres nach dem 3. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren.\n(2) Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet. Bei der Ausarbeitung des Berichts berücksichtigt die Kommission den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173\u002F2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben.\n(3) Spätestens am 3. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Berichte über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.\n(4) Der erste der in Absatz 3 genannten Berichte enthält eine Bewertung der gegenwärtigen wirtschaftlichen und handelsbezogenen Lage in der Union mit Blick auf die in Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige besonders berücksichtigt wird, um zu prüfen, ob diese Erzeugnisse in das Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden können. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält zudem eine Bewertung der Wirksamkeit des Verbots des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag gemäß Artikel 4 Absatz 1 und der in Artikel 6 niedergelegten Sorgfaltspflichtregelungen.","REG_2010_995 - Art. 20 Berichterstattung\n\n(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes zweiten Jahres nach dem 3. März 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren.\n(2) Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet. Bei der Ausarbeitung des Berichts berücksichtigt die Kommission den Fortschritt beim Abschluss und bei der Anwendung von FLEGT-VPA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173\u002F2005 und den Umfang, in dem diese Abkommen zur Verminderung des Volumens an Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt beigetragen haben.\n(3) Spätestens am 3. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Berichte über die Anwendung dieser Verordnung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Verhinderung des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Sie untersucht insbesondere den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen und die erfassten Erzeugnisse. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.\n(4) Der erste der in Absatz 3 genannten Berichte enthält eine Bewertung der gegenwärtigen wirtschaftlichen und handelsbezogenen Lage in der Union mit Blick auf die in Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Erzeugnisse, wobei die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige besonders berücksichtigt wird, um zu prüfen, ob diese Erzeugnisse in das Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden können. Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält zudem eine Bewertung der Wirksamkeit des Verbots des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag gemäß Artikel 4 Absatz 1 und der in Artikel 6 niedergelegten Sorgfaltspflichtregelungen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 19","Sanktionen","art-19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 18","Ausschuss","art-18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 17","Einwände gegen delegierte Rechtsakte","art-17",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 21","Inkrafttreten und Anwendung","art-21",[],false]