[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_10-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_10","über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0010",7009995,"Art. 11","art-11","Spezifische Migrationsgrenzwerte","KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG","(1) Bestandteile von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nicht in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in Anhang I übersteigen. Diese spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) werden berechnet als Milligramm des Stoffes je Kilogramm des Lebensmittels (mg\u002Fkg).\n(2) Für Stoffe, für die in Anhang I kein spezifischer Migrationsgrenzwert und keine sonstigen Beschränkungen festgelegt sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg\u002Fkg.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Zusatzstoffe, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1333\u002F2008 auch als Lebensmittelzusatzstoffe oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1334\u002F2008 als Aromen zugelassen sind, nicht in solchen Mengen in Lebensmittel migrieren, die im Lebensmittel als Fertigerzeugnis eine technische Wirkung haben, und sie dürfen nicht a) über die in der Verordnung (EG) Nr. 1333\u002F2008 oder in der Verordnung (EG) Nr. 1334\u002F2008 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff zugelassen ist; oder b) über die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff nicht zugelassen ist.","REG_2011_10 - KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG - ABSCHNITT 2 Allgemeine Anforderungen, Beschränkungen und Spezifikationen - Art. 11 Spezifische Migrationsgrenzwerte\n\n(1) Bestandteile von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nicht in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in Anhang I übersteigen. Diese spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) werden berechnet als Milligramm des Stoffes je Kilogramm des Lebensmittels (mg\u002Fkg).\n(2) Für Stoffe, für die in Anhang I kein spezifischer Migrationsgrenzwert und keine sonstigen Beschränkungen festgelegt sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg\u002Fkg.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Zusatzstoffe, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1333\u002F2008 auch als Lebensmittelzusatzstoffe oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1334\u002F2008 als Aromen zugelassen sind, nicht in solchen Mengen in Lebensmittel migrieren, die im Lebensmittel als Fertigerzeugnis eine technische Wirkung haben, und sie dürfen nicht a) über die in der Verordnung (EG) Nr. 1333\u002F2008 oder in der Verordnung (EG) Nr. 1334\u002F2008 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff zugelassen ist; oder b) über die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff nicht zugelassen ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Allgemeine Anforderungen, Beschränkungen und Spezifikationen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 10","Allgemeine Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff","art-10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 9","Besondere Anforderungen an Stoffe","art-9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 8","Allgemeine Anforderungen an Stoffe","art-8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 12","Gesamtmigrationsgrenzwert","art-12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 13","Mehrschicht-Materialien und -Gegenstände aus Kunststoff","art-13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 14","Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenstände","art-14",[],false]