[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_10-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_10","über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0010",7009991,"Art. 7","art-7","Erstellung und Pflege des vorläufigen Verzeichnisses","KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG","(1) Das von der Kommission im Jahr 2008 veröffentlichte vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) geprüft werden, wird regelmäßig aktualisiert.\n(2) Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen, a) wenn er in die Unionsliste gemäß Anhang I aufgenommen wird; oder b) wenn die Kommission beschließt, ihn nicht in die Unionsliste aufzunehmen; oder c) wenn die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden.","REG_2011_10 - KAPITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG - ABSCHNITT 1 Zugelassene Stoffe - Art. 7 Erstellung und Pflege des vorläufigen Verzeichnisses\n\n(1) Das von der Kommission im Jahr 2008 veröffentlichte vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) geprüft werden, wird regelmäßig aktualisiert.\n(2) Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen, a) wenn er in die Unionsliste gemäß Anhang I aufgenommen wird; oder b) wenn die Kommission beschließt, ihn nicht in die Unionsliste aufzunehmen; oder c) wenn die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Zugelassene Stoffe",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 6","Ausnahmeregelungen für nicht in der Unionsliste aufgeführte Stoffe","art-6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 5","Unionsliste der zugelassenen Stoffe","art-5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 4","Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff","art-4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 8","Allgemeine Anforderungen an Stoffe","art-8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 9","Besondere Anforderungen an Stoffe","art-9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 10","Allgemeine Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff","art-10",[],false]