[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1007-anhang-v-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1007","über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73\u002F44\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 96\u002F73\u002FEG und 2008\u002F121\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1007",7010557,"Anhang V","anhang-v","Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist","Anhänge","1.\tHemdsärmelhalter\n\t2.\tArmbänder für Uhren, aus Spinnstoffen\n\t3.\tEtiketten und Abzeichen\n\t4.\tPolstergriffe, aus Spinnstoffen\n\t5.\tKaffeewärmer\n\t6.\tTeewärmer\n\t7.\tSchutzärmel\n\t8.\tMuffe, nicht aus Plüsch\n\t9.\tKünstliche Blumen\n\t10.\tNadelkissen\n\t11.\tBemalte Leinwand\n\t12.\tTextilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen\n\t13.\tGebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind\n\t14.\tGamaschen\n\t15.\tVerpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft\n\t16.\tLeder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen\n\t17.\tReiseartikel, aus Spinnstoffen\n\t18.\tFertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind\n\t19.\tReißverschlüsse\n\t20.\tMit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen\n\t21.\tBuchhüllen aus Spinnstoffen\n\t22.\tSpielzeug\n\t23.\tTextile Teile von Schuhwaren\n\t24.\tDeckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm 2\n\t25.\tTopflappen und Topfhandschuhe\n\t26.\tEierwärmer\n\t27.\tKosmetiktäschchen\n\t28.\tTabakbeutel aus Gewebe\n\t29.\tFutterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe\n\t30.\tHüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm 2\n\t31.\tSchutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe\n\t32.\tToilettenbeutel\n\t33.\tSchuhputzbeutel\n\t34.\tBestattungsartikel\n\t35.\tEinwegerzeugnisse, ausgenommen Watte\n\t36.\tDen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial\n\t37.\tTextilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind: a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern; b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird\na)\tzur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;\nb)\tzum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird\n\t38.\tTextilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)\n\t39.\tBallonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden\n\t40.\tSegel\n\t41.\tTextilwaren für Tiere\n\t42.\tFahnen und Banner","REG_2011_1007 - Anhänge - Anhang V Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist\n\n\t1.\tHemdsärmelhalter\n\t2.\tArmbänder für Uhren, aus Spinnstoffen\n\t3.\tEtiketten und Abzeichen\n\t4.\tPolstergriffe, aus Spinnstoffen\n\t5.\tKaffeewärmer\n\t6.\tTeewärmer\n\t7.\tSchutzärmel\n\t8.\tMuffe, nicht aus Plüsch\n\t9.\tKünstliche Blumen\n\t10.\tNadelkissen\n\t11.\tBemalte Leinwand\n\t12.\tTextilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen\n\t13.\tGebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind\n\t14.\tGamaschen\n\t15.\tVerpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft\n\t16.\tLeder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen\n\t17.\tReiseartikel, aus Spinnstoffen\n\t18.\tFertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschliesslich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind\n\t19.\tReißverschlüsse\n\t20.\tMit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen\n\t21.\tBuchhüllen aus Spinnstoffen\n\t22.\tSpielzeug\n\t23.\tTextile Teile von Schuhwaren\n\t24.\tDeckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm 2\n\t25.\tTopflappen und Topfhandschuhe\n\t26.\tEierwärmer\n\t27.\tKosmetiktäschchen\n\t28.\tTabakbeutel aus Gewebe\n\t29.\tFutterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe\n\t30.\tHüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm 2\n\t31.\tSchutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe\n\t32.\tToilettenbeutel\n\t33.\tSchuhputzbeutel\n\t34.\tBestattungsartikel\n\t35.\tEinwegerzeugnisse, ausgenommen Watte\n\t36.\tDen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial\n\t37.\tTextilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind: a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern; b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird\na)\tzur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern;\nb)\tzum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird\n\t38.\tTextilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken)\n\t39.\tBallonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden\n\t40.\tSegel\n\t41.\tTextilwaren für Tiere\n\t42.\tFahnen und Banner",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang IV","Besondere Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Textilerzeugnisse","anhang-iv",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang III","Bezeichnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1","anhang-iii",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang II","Mindestanforderungen an ein technisches Dossier, das in den Antrag für eine neue Bezeichnung von Textilfasern aufzunehmen ist","anhang-ii",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang VI","Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreicht","anhang-vi",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang VII","Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung nicht zu berücksichtigende Artikel","anhang-vii",[],false]