[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1007-anhang-vi-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1007","über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73\u002F44\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 96\u002F73\u002FEG und 2008\u002F121\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1007",7010558,"Anhang VI","anhang-vi","Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreicht","Anhänge","1.\tScheuertücher\n\t2.\tPutztücher\n\t3.\tBordüren und Besatz\n\t4.\tBorten\n\t5.\tGürtel\n\t6.\tHosenträger\n\t7.\tStrumpf- und Sockenhalter\n\t8.\tSchnürsenkel\n\t9.\tBänder\n\t10.\tGummielastische Bänder\n\t11.\tVerpackungsmaterial, neu und als solches verkauft\n\t12.\tSchnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang V Nummer 37 fallen ( *1)\n\t13.\tDeckchen\n\t14.\tTaschentücher und Ziertaschentücher\n\t15.\tHaarnetze\n\t16.\tKrawatten und Fliegen für Kinder\n\t17.\tLätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe\n\t18.\tNähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreitet\n\t19.\tGurte für Vorhänge und Jalousien\n(*1) Für Erzeugnisse gemäß dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen gemäß dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.","REG_2011_1007 - Anhänge - Anhang VI Textilerzeugnisse, für die eine globale Etikettierung ausreicht\n\n\t1.\tScheuertücher\n\t2.\tPutztücher\n\t3.\tBordüren und Besatz\n\t4.\tBorten\n\t5.\tGürtel\n\t6.\tHosenträger\n\t7.\tStrumpf- und Sockenhalter\n\t8.\tSchnürsenkel\n\t9.\tBänder\n\t10.\tGummielastische Bänder\n\t11.\tVerpackungsmaterial, neu und als solches verkauft\n\t12.\tSchnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke; Schnüre, Seile und Taue, die nicht unter Anhang V Nummer 37 fallen ( *1)\n\t13.\tDeckchen\n\t14.\tTaschentücher und Ziertaschentücher\n\t15.\tHaarnetze\n\t16.\tKrawatten und Fliegen für Kinder\n\t17.\tLätzchen, Seiflappen und Waschhandschuhe\n\t18.\tNähgarne, Stopfgarne und Stickgarne, die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreitet\n\t19.\tGurte für Vorhänge und Jalousien\n(*1) Für Erzeugnisse gemäß dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen gemäß dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang V","Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist","anhang-v",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang IV","Besondere Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Textilerzeugnisse","anhang-iv",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang III","Bezeichnungen gemäß Artikel 8 Absatz 1","anhang-iii",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang VII","Bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung nicht zu berücksichtigende Artikel","anhang-vii",[],false]