[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1007-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1007","über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73\u002F44\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 96\u002F73\u002FEG und 2008\u002F121\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1007",7010532,"Art. 10","art-10","Fasern mit dekorativer Wirkung und Fasern mit antistatischer Wirkung","KAPITEL 2 BEZEICHNUNGEN VON TEXTILFASERN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ETIKETTIERUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN","(1) Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.\n(2) Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden und die nicht mehr als 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.\n(3) Im Fall der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Erzeugnisse werden die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Prozentsätze getrennt für das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.","REG_2011_1007 - KAPITEL 2 BEZEICHNUNGEN VON TEXTILFASERN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ETIKETTIERUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN - Art. 10 Fasern mit dekorativer Wirkung und Fasern mit antistatischer Wirkung\n\n(1) Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.\n(2) Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden und die nicht mehr als 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.\n(3) Im Fall der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Erzeugnisse werden die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Prozentsätze getrennt für das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Multifaser-Textilerzeugnisse","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Erzeugnisse aus Schurwolle","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Reine Textilerzeugnisse","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Textilerzeugnisse, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Etikettierung und Kennzeichnung von in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnissen","art-13",[],false]