[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1007-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1007","über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73\u002F44\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 96\u002F73\u002FEG und 2008\u002F121\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1007",7010533,"Art. 11","art-11","Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse","KAPITEL 2 BEZEICHNUNGEN VON TEXTILFASERN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ETIKETTIERUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN","(1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, ist mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt.\n(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Etikettierung oder Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Textilkomponenten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind nicht die Hauptfutterstoffe und b) sie machen weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses aus.\n(3) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen zu werden.","REG_2011_1007 - KAPITEL 2 BEZEICHNUNGEN VON TEXTILFASERN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ETIKETTIERUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN - Art. 11 Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse\n\n(1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, ist mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt.\n(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Etikettierung oder Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Textilkomponenten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind nicht die Hauptfutterstoffe und b) sie machen weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses aus.\n(3) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen zu werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Fasern mit dekorativer Wirkung und Fasern mit antistatischer Wirkung","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Multifaser-Textilerzeugnisse","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Erzeugnisse aus Schurwolle","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Textilerzeugnisse, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Etikettierung und Kennzeichnung von in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnissen","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Etiketten und Kennzeichnungen","art-14",[],false]