[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1007-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1007","über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73\u002F44\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 96\u002F73\u002FEG und 2008\u002F121\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1007",7010529,"Art. 7","art-7","Reine Textilerzeugnisse","KAPITEL 2 BEZEICHNUNGEN VON TEXTILFASERN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ETIKETTIERUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN","(1) Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden.\n(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 kann auch ein Textilerzeugnis, das einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 % enthält, als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis kann auch als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, wenn es einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 5 % enthält, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.","REG_2011_1007 - KAPITEL 2 BEZEICHNUNGEN VON TEXTILFASERN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE ETIKETTIERUNGS- UND KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN - Art. 7 Reine Textilerzeugnisse\n\n(1) Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden.\n(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 kann auch ein Textilerzeugnis, das einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 % enthält, als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis kann auch als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, wenn es einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 5 % enthält, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Anträge auf Einfügung neuer Bezeichnungen von Textilfasern","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Bezeichnungen von Textilfasern","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Allgemeine Voraussetzung für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Erzeugnisse aus Schurwolle","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Multifaser-Textilerzeugnisse","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Fasern mit dekorativer Wirkung und Fasern mit antistatischer Wirkung","art-10",[],false]