[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1007-erwgr-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1007","über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73\u002F44\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 96\u002F73\u002FEG und 2008\u002F121\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1007",7010504,"ErwGr. 10","erwgr-10",null,"Erwägungsgründe","Die Etikettierung oder die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung sollte zwingend sein, damit für alle Verbraucher in der Union gewährleistet ist, dass sie korrekte und einheitliche Informationen erhalten. Diese Verordnung sollte die Wirtschaftsakteure jedoch nicht hindern, zusätzlich das Vorhandensein geringfügiger Anteile an Fasern anzugeben, auf die besonders zu achten ist, damit die ursprüngliche Qualität des Textilerzeugnisses erhalten bleibt. Bei Textilerzeugnissen, deren Faserzusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, sollten lediglich die zum Zeitpunkt der Herstellung bekannten Fasern auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegeben werden müssen, sofern sie einen bestimmten prozentualen Anteil des Enderzeugnisses ausmachen.","REG_2011_1007 - Erwägungsgründe - ErwGr. 10\n\nDie Etikettierung oder die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung sollte zwingend sein, damit für alle Verbraucher in der Union gewährleistet ist, dass sie korrekte und einheitliche Informationen erhalten. Diese Verordnung sollte die Wirtschaftsakteure jedoch nicht hindern, zusätzlich das Vorhandensein geringfügiger Anteile an Fasern anzugeben, auf die besonders zu achten ist, damit die ursprüngliche Qualität des Textilerzeugnisses erhalten bleibt. Bei Textilerzeugnissen, deren Faserzusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, sollten lediglich die zum Zeitpunkt der Herstellung bekannten Fasern auf dem Etikett oder der Kennzeichnung angegeben werden müssen, sofern sie einen bestimmten prozentualen Anteil des Enderzeugnisses ausmachen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 7","erwgr-7",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 13","erwgr-13",[],false]