[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1106-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1106","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 57\u002F2011 und (EG) Nr. 754\u002F2009 in Bezug auf den Schutz der Art Heringshai, bestimmte TAC und bestimmte, für Deutschland und Irland geltende Beschränkungen des Fischereiaufwands","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1106",7010905,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Irland hat Daten zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen zur Verfügung gestellt, die westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43\u002F2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (4) genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Darüber hinaus gewährleisten die geltenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, dass die Fangtätigkeiten dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen überwacht und kontrolliert werden. Schließlich ist die Einbeziehung dieser Gruppe in die Fischereiaufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt steht. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 754\u002F2009 zu ändern, um diese Gruppe von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 auszunehmen. Die Aufwandsbeschränkungen für Irland in der Verordnung (EU) Nr. 57\u002F2011 sollten entsprechend geändert werden.","REG_2011_1106 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nIrland hat Daten zu den Kabeljaufängen einer Gruppe von Fischereifahrzeugen zur Verfügung gestellt, die westlich von Schottland in dem in Anhang III Ziffer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 43\u002F2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (4) genannten Gebiet mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr mit Quadratmaschen-Netzblättern und in den übrigen Gebieten westlich von Schottland mit einer Maschenöffnung von 100 mm fischen. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Darüber hinaus gewährleisten die geltenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, dass die Fangtätigkeiten dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen überwacht und kontrolliert werden. Schließlich ist die Einbeziehung dieser Gruppe in die Fischereiaufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt steht. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 754\u002F2009 zu ändern, um diese Gruppe von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2008 auszunehmen. Die Aufwandsbeschränkungen für Irland in der Verordnung (EU) Nr. 57\u002F2011 sollten entsprechend geändert werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Änderung der Verordnung (EU) Nr. 57\u002F2011","art-1",[],false]