[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1169-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1169","betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1169",7011307,"Art. 18","art-18","Zutatenverzeichnis","KAPITEL IV VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL","(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.\n(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.\n(3) Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.\n(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.\n(5) Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, passt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t aufgeführte Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder die auf internationaler Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen an.","REG_2011_1169 - KAPITEL IV VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL - ABSCHNITT 2 Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben - Art. 18 Zutatenverzeichnis\n\n(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.\n(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.\n(3) Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.\n(4) Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels.\n(5) Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, passt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t aufgeführte Begriffsbestimmung für technisch hergestellte Nanomaterialien an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder die auf internationaler Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen an.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Detaillierte Bestimmungen für verpflichtende Angaben",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 17","Bezeichnung des Lebensmittels","art-17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 16","Ausnahmen von dem Erfordernis bestimmter verpflichtender Angaben","art-16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 15","Sprachliche Anforderungen","art-15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 19","Ausnahme vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses","art-19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 20","Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis","art-20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 21","Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen","art-21",[],false]