[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1173-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1173","über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1173",10157222,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Ein wirtschaftspolitischer Dialog mit dem Europäischen Parlament kann vorgesehen werden, der der Kommission die Möglichkeit bietet, ihre Analysen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und dem Vorsitzenden des Rates, der Kommission und gegebenenfalls dem Präsidenten des Europäischen Rates oder dem Präsidenten der Euro-Gruppe die Möglichkeit zu Diskussionen gibt. Eine solche öffentliche Debatte könnte eine Erörterung der Nebenwirkungen der nationalen Entscheidungen und öffentlichen Druck seitens der Partner auf die jeweiligen Akteure ermöglichen. Zwar wird anerkannt, dass die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen dieses Dialogs die jeweiligen Organe der Union und ihre Vertreter sind, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments einem Mitgliedstaat, an den der Rat einen Beschluss gemäß Artikel 4, 5 und 6 dieser Verordnung gerichtet hat, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einer solchen Aussprache ist freiwillig.","REG_2011_1173 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nEin wirtschaftspolitischer Dialog mit dem Europäischen Parlament kann vorgesehen werden, der der Kommission die Möglichkeit bietet, ihre Analysen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und dem Vorsitzenden des Rates, der Kommission und gegebenenfalls dem Präsidenten des Europäischen Rates oder dem Präsidenten der Euro-Gruppe die Möglichkeit zu Diskussionen gibt. Eine solche öffentliche Debatte könnte eine Erörterung der Nebenwirkungen der nationalen Entscheidungen und öffentlichen Druck seitens der Partner auf die jeweiligen Akteure ermöglichen. Zwar wird anerkannt, dass die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen dieses Dialogs die jeweiligen Organe der Union und ihre Vertreter sind, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments einem Mitgliedstaat, an den der Rat einen Beschluss gemäß Artikel 4, 5 und 6 dieser Verordnung gerichtet hat, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen. Die Teilnahme des Mitgliedstaats an einer solchen Aussprache ist freiwillig.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]