[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1178-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1178","zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1178",7011580,"Art. 9","art-9","Anrechnung einer vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnenen Ausbildung",null,"(1) Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen gemäß Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt, der innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren.\n(2) Eine vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnene Ausbildung gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen auf der Grundlage eines vom Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.\n(3) In dem Anrechnungsbericht muss der Ausbildungsumfang beschrieben und angegeben sein, für welche Anforderungen bezüglich Teil-FCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss, damit ihm Teil-FCL-Lizenzen erteilt werden können. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, gemäß denen die Ausbildung begonnen wurde.","REG_2011_1178 - Art. 9 Anrechnung einer vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnenen Ausbildung\n\n(1) Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen gemäß Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt, der innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren.\n(2) Eine vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnene Ausbildung gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen auf der Grundlage eines vom Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.\n(3) In dem Anrechnungsbericht muss der Ausbildungsumfang beschrieben und angegeben sein, für welche Anforderungen bezüglich Teil-FCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss, damit ihm Teil-FCL-Lizenzen erteilt werden können. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, gemäß denen die Ausbildung begonnen wurde.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Bestehende einzelstaatliche Flugingenieurlizenzen","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Umwandlung von Testflugqualifikationen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Anrechnung für im Militärdienst erworbene Pilotenlizenzen","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Tauglichkeit von Flugbegleitern","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Inkrafttreten und Anwendung","art-12",[],false]