[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1214-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1214","über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1214",7011897,"Art. 15","art-15","Transport von Banknoten in einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug mit deutlichem Hinweis auf IBNS-Ausrüstung",null,"Unternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:\na) Das Fahrzeug und die Banknotenbehälter sind mit einem sehr deutlichen Hinweis darauf gekennzeichnet, dass sie mit IBNS ausgerüstet sind, und diese Kennzeichnung entspricht den Piktogrammen in Anhang III.\nb) Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt.","REG_2011_1214 - ABSCHNITT 2 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN TRANSPORTARTEN - Art. 15 Transport von Banknoten in einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug mit deutlichem Hinweis auf IBNS-Ausrüstung\n\nUnternehmen mit einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte können mit einem ungepanzerten CIT-Fahrzeug, das mit IBNS ausgerüstet ist, Euro-Banknoten auf der Straße grenzüberschreitend transportieren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:\na) Das Fahrzeug und die Banknotenbehälter sind mit einem sehr deutlichen Hinweis darauf gekennzeichnet, dass sie mit IBNS ausgerüstet sind, und diese Kennzeichnung entspricht den Piktogrammen in Anhang III.\nb) Das Fahrzeug ist mit mindestens zwei CIT-Sicherheitskräften bemannt.",{"abschnitt":22},"ABSCHNITT 2 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN TRANSPORTARTEN",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 14","Transport von Banknoten in einem unauffälligen, ungepanzerten CIT-Fahrzeug mit IBNS","art-14",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 13","Anwendbare Transportarten","art-13",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 12","Mitteilung vor Beginn des grenzüberschreitenden Transports","art-12",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 16","Transport von Banknoten in einem kabinengepanzerten CIT-Fahrzeug mit IBNS","art-16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 17","Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten CIT-Fahrzeug ohne IBNS","art-17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 18","Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten CIT-Fahrzeug mit IBNS","art-18",[],false]