[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1214-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1214","über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1214",7011884,"Art. 2","art-2","Ausschlüsse",null,"(1) Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Banknotendruckereien und\u002Foder Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und b) durch eine Militär- und\u002Foder Polizeieskorte gesichert sind.\n(2) Transporte von ausschließlich Euro-Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und b) durch eine Militär- und\u002Foder Polizeieskorte oder durch privates Sicherheitspersonal in gesonderten Fahrzeugen gesichert sind.","REG_2011_1214 - ABSCHNITT 1 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE STRASSENTRANSPORTE VON EURO-BARGELD IM ALLGEMEINEN - Art. 2 Ausschlüsse\n\n(1) Transporte von Euro-Banknoten und -Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Banknotendruckereien und\u002Foder Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und b) durch eine Militär- und\u002Foder Polizeieskorte gesichert sind.\n(2) Transporte von ausschließlich Euro-Münzen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sie a) auf Rechnung von und zwischen nationalen Zentralbanken oder zwischen Münzprägeanstalten der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen nationalen Zentralbanken durchgeführt werden und b) durch eine Militär- und\u002Foder Polizeieskorte oder durch privates Sicherheitspersonal in gesonderten Fahrzeugen gesichert sind.",{"abschnitt":22},"ABSCHNITT 1 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE STRASSENTRANSPORTE VON EURO-BARGELD IM ALLGEMEINEN",[24,28,31],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 1","Begriffsbestimmungen","art-1",{"norm_key":29,"title":18,"slug":30},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 20","erwgr-20",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Abfahrtsort, Höchstdauer und Zahl der Euro-Bargeldzustellungen\u002F-abholungen","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","CIT-Sicherheitspersonal","art-5",[],false]