[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1233-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1233","über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001\u002F76\u002FEG und 2001\u002F77\u002FEG des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1233",10116243,"Art. 4","art-4","Dringlichkeitsverfahren",null,"(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.\n(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.","REG_2011_1233 - Art. 4 Dringlichkeitsverfahren\n\n(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.\n(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Ausübung der Befugnisübertragung","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Übertragung von Befugnissen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Anwendung des Übereinkommens","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Transparenz und Berichterstattung","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Aufhebung","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Inkrafttreten","art-7",[],false]