[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_1256-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_1256","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R1256",7012277,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN","Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) Die „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187\u002F2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (6) definierten geografischen Gebiete;\nb) „Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;\nc) „Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;\nd) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;\ne) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;\nf) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.","REG_2011_1256 - KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) Die „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187\u002F2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (6) definierten geografischen Gebiete;\nb) „Ostsee“ sind die ICES-Untergebiete 22-32;\nc) „Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;\nd) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;\ne) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;\nf) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 10",null,"erwgr-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","TACs und Aufteilung","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Besondere Aufteilungsvorschriften","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen","art-6",[],false]