[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012505,"Anhang I","anhang-i","BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2","Anhänge","Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n1. „Pelztiere“: zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden;\n2. „Blut“: frisches Vollblut;\n3. „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“: die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Ei-Erzeugnisse, Fischöl, Fettderivate, Kollagen, Gelatine und hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm;\n4. „Blutprodukte“: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes\u002Fgefrorenes\u002Fflüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete\u002Fgefrorene\u002Fflüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen;\n5. „verarbeitetes tierisches Protein“: ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl und Fischmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen;\n6. „Blutmehl“: durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutfraktionen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein;\n7. „Fischmehl“: verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere;\n8. „ausgeschmolzene Fette“: Fette aus der Verarbeitung:\na)\ttierischer Nebenprodukte; oder\nb)\tvon Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;\n9. „Fischöl“: Öl aus der Verarbeitung von Wassertieren oder Öl aus der Verarbeitung von Fisch zum menschlichen Verzehr, das ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;\n10. „Imkerei-Nebenerzeugnisse“: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;\n11. „Kollagen“: aus tierischen Häuten, Fellen, Knochen und Sehnen gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis;\n12. „Gelatine“: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird;\n13. „Grieben“: die proteinhaltigen Ausschmelzungsrückstände nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser;\n14. „hydrolysierte Proteine“: durch Hydrolyse tierischer Nebenprodukte gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;\n15. „Weißwasser“: eine Mischung aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Wasser, die beim Spülen von Milchverarbeitungsanlagen, einschließlich Behältern für Milcherzeugnisse, vor der Reinigung und Desinfektion gesammelt wird;\n16. „Heimtierfutter in Dosen“: wärmebehandeltes Heimtierfutter in luftdicht verschlossenen Behältern;\n17. „Kauspielzeug“: aus ungegerbten Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Material tierischen Ursprungs hergestellte Produkte zum Kauen für Heimtiere;\n18. „geschmacksverstärkende Fleischextrakte“: ein flüssiges oder dehydriertes Folgeprodukt tierischen Ursprungs, das zur Steigerung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird;\n19. „Heimtierfutter“: Futtermittel für Heimtiere und Kauspielzeug, das\na)\tMaterial der Kategorie 3 enthält, ausgenommen das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 genannte Material;\nb)\teingeführtes Material der Kategorie 1 enthalten kann, das aus tierischen Nebenprodukten von Tieren besteht, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96\u002F22\u002FEG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96\u002F23\u002FEG unterzogen wurden;\n20. „verarbeitetes Heimtierfutter“: Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 hergestellt wurde;\n21. „rohes Heimtierfutter“: Heimtierfutter, das bestimmtes Material der Kategorie 3 enthält, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt oder tiefgefroren wurde;\n22. „Küchen- und Speiseabfälle“: alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls;\n23. „Fermentationsrückstände“: Rückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage;\n24. „Magen- und Darminhalt“: der Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln;\n25. „Fettderivate“: aus ausgeschmolzenen Fetten gewonnene Produkte, die hinsichtlich ausgeschmolzener Fette der Kategorie 1 oder 2 gemäß Anhang XIII Kapitel XI verarbeitet wurden;\n26. „Guano“: ein natürliches Produkt, das aus den Exkrementen von Fledermäusen oder wilden Seevögeln gesammelt wurde und nicht mineralisiert ist;\n27. „Fleisch- und Knochenmehl“: tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 gemäß einer der in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethoden;\n28. „behandelte Häute und Felle“: Folgeprodukte aus unbehandelten Häuten und Fellen, ausgenommen Kauspielzeug, die\na)\tgetrocknet wurden;\nb)\tvor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen wurden;\nc)\tmindestens sieben Tage lang mit Meersalz unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat gesalzen wurden;\nd)\tmindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurden; oder\ne)\teinem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen wurden;\n29. „unbehandelte Häute und Felle“: alle kutanen und subkutanen Gewebe, die keiner anderen Behandlung als Schneiden, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden;\n30. „unbehandelte Federn und Federteile“: Federn und Federteile, ausgenommen solche Federn oder Federteile, die\na)\teiner Dampfspannung ausgesetzt wurden; oder\nb)\tmit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;\n31. „unbehandelte Wolle“: Wolle, ausgenommen solche Wolle, die\na)\tindustriell gewaschen wurde;\nb)\tbeim Gerben gewonnen wurde; oder\nc)\tmit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;\n32. „unbehandelte Haare“: Haare, ausgenommen solche Haare, die\na)\tindustriell gewaschen wurden;\nb)\tbeim Gerben gewonnen wurden; oder\nc)\tmit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;\n33. „unbehandelte Schweinsborsten“: Schweinsborsten, ausgenommen solche Schweinsborsten, die\na)\tindustriell gewaschen wurden;\nb)\tbeim Gerben gewonnen wurden; oder\nc)\tmit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben;\n34. „Ausstellungsstück“: tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte für Ausstellungszwecke oder künstlerische Tätigkeiten;\n35. „Zwischenprodukt“: ein Folgeprodukt,\na)\tdas zur Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien bestimmt ist;\nb)\tdessen Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphasen so weit abgeschlossen sind, dass es als Folgeprodukt gilt und dass das Material unmittelbar oder als Bestandteil eines Produkts für diesen Zweck in Frage kommt;\nc)\tdas jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z.\nB.\nMischung, Beschichtung, Zusammensetzung, Verpackung oder Etikettierung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt, aktives implantierbares medizinisches Gerät, In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz eignet;\n36. „Laborreagenz“: ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthält und als solches oder kombiniert mit Stoffen nichttierischen Ursprungs für besondere Laborzwecke als Reagenz oder als Reagenzprodukt, als Kalibriermittel oder Kontrollmaterial zum Nachweis, zur Messung, Untersuchung oder Herstellung anderer Stoffe bestimmt ist;\n37. „In-vitro-Diagnostikum“: ein abgepacktes gebrauchsfertiges Produkt, das ein Blutprodukt oder ein anderes tierisches Nebenprodukt enthält und als solches oder kombiniert als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermittel, Satz oder sonstiges System zur In-vitro-Untersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs verwendet wird und ausschließlich oder im Wesentlichen dazu dient, physiologische Zustände, Gesundheitszustände, eine Krankheit oder eine genetische Anomalie zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit anderen Reagenzien zu prüfen; nicht dazu zählen Spenderorgane oder Blut;\n38. „Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke“: für die nachfolgenden Zwecke bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte: Untersuchung im Rahmen von Diagnose oder Analyse zur Förderung des Fortschritts in Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit Bildungs- oder Forschungstätigkeiten;\n39. „Handelsmuster“: für besondere Studien oder für Analysen vorgesehene tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die zur Durchführung eines Herstellungsverfahrens oder zur Entwicklung von Futtermitteln oder sonstigen Folgeprodukten, einschließlich der Prüfung von Maschinen, zur Verwendung in einem Betrieb oder einer Anlage bestimmt sind, der\u002Fdie\na)\tFuttermittel oder Erzeugnisse für andere Zwecke als zum Verzehr oder zur Verfütterung herstellt; oder\nb)\ttierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verarbeitet;\n40. „Mitverbrennung“: die Verwertung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, wenn sie Abfall sind, in einer Mitverbrennungsanlage;\n41. „Verbrennung“: ein Verfahren, bei dem Brennstoff oxidiert wird, um den Energiewert der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn sie kein Abfall sind, zu nutzen;\n42. „Abfallverbrennung“: die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten als Abfall in einer Abfallverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2000\u002F76\u002FEG;\n43. „Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsrückstände“: jegliche Rückstände gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2000\u002F76\u002FEG, die in Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen bei der Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten entstehen;\n44. „Farbcodierung“: die systematische Verwendung von Farben gemäß Anhang VIII Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c zur Präsentation von Informationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung auf der Oberfläche bzw. einem Teil der Oberfläche von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten Etikett oder Bildzeichen;\n45. „Zwischenverarbeitung“: die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Zwischenschritte, ausgenommen die Lagerung;\n46. „Gerben“: das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Stoffen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln;\n47. „Taxidermie“: die Kunst des Präparierens, Ausstopfens und Montierens von Tierhäuten in einer Weise, die das Tier in seiner natürlichen Haltung erscheinen lässt und die ausschließt, dass unannehmbare Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier über die montierte Haut übertragen werden;\n48. „Handel“: den Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;\n49. „Verarbeitungsmethoden“: die in Anhang IV Kapitel III und IV aufgeführten Methoden;\n50. „Charge“: eine in einer einzigen Anlage mit einheitlichen Produktionsparametern, wie etwa dem Ursprung der Materialien, hergestellte Produktionseinheit oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen als eine Versandeinheit gelagert werden;\n51. „luftdicht verschlossener Behälter“: ein Behälter, der seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen;\n52. „Biogasanlage“: eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird;\n53. „Sammelstellen“: Einrichtungen, ausgenommen Verarbeitungsbetriebe, in denen die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 aufgeführten tierischen Nebenprodukte zur Fütterung der in dem genannten Artikel aufgeführten Tiere gesammelt werden;\n54. „Kompostieranlage“: eine Anlage, in der tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zumindest einen Teil des Materials bilden, das unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut wird;\n55. „Mitverbrennungsanlage“: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000\u002F76\u002FEG besteht;\n56. „Abfallverbrennungsanlage“: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit und Ausrüstung, die zur thermischen Behandlung von Abfall gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000\u002F76\u002FEG eingesetzt wird;\n57. „Heimtierfutterbetrieb“: ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Herstellung von Heimtierfutter oder geschmacksverstärkenden Fleischextrakten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009;\n58. „Verarbeitungsbetrieb“: ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009, in dem\u002Fder tierische Nebenprodukte gemäß Anhang IV und\u002Foder Anhang X verarbeitet werden.","REG_2011_142 - Anhänge - Anhang I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 [1\u002F3]\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n1. „Pelztiere“: zur Erzeugung von Pelzen gehaltene oder gezüchtete Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden;\n2. „Blut“: frisches Vollblut;\n3. „Futtermittel-Ausgangserzeugnis“: die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767\u002F2009 definierten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die tierischen Ursprungs sind, einschließlich verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette, Ei-Erzeugnisse, Fischöl, Fettderivate, Kollagen, Gelatine und hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm;\n4. „Blutprodukte“: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl; dazu zählen getrocknetes\u002Fgefrorenes\u002Fflüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete\u002Fgefrorene\u002Fflüssige rote Blutkörperchen oder Fraktionen davon und Mischungen;\n5. „verarbeitetes tierisches Protein“: ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Protein, das gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 (einschließlich Blutmehl und Fischmehl) so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse, Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, Gelatine, hydrolysierte Proteine und Dicalciumphosphat, Eier und Ei-Erzeugnisse, einschließlich Eierschalen, Tricalciumphosphat und Kollagen;\n6. „Blutmehl“: durch Hitzebehandlung von Blut oder Blutfraktionen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein;\n7. „Fischmehl“: verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere;\n8. „ausgeschmolzene Fette“: Fette aus der Verarbeitung:\na)\ttierischer Nebenprodukte; oder\nb)\tvon Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;\n9. „Fischöl“: Öl aus der Verarbeitung von Wassertieren oder Öl aus der Verarbeitung von Fisch zum menschlichen Verzehr, das ein Unternehmer für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr vorgesehen hat;\n10. „Imkerei-Nebenerzeugnisse“: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Propolis und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;\n11. „Kollagen“: aus tierischen Häuten, Fellen, Knochen und Sehnen gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis;\n12. „Gelatine“: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gewonnen wird;\n13. „Grieben“: die proteinhaltigen Ausschmelzungsrückstände nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser;\n14. „hydrolysierte Proteine“: durch Hydrolyse tierischer Nebenprodukte gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon;\n15. „Weißwasser“: eine Mischung aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Wasser, die beim Spülen von Milchverarbeitungsanlagen, einschließlich Behältern für Milcherzeugnisse, vor der Reinigung und Desinfektion gesammelt wird;\n16. „Heimtierfutter in Dosen“: wärmebehandeltes Heimtierfutter in luftdicht verschlossenen Behältern;\n17. „Kauspielzeug“: aus ungegerbten Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Material tierischen Ursprungs hergestellte Produkte zum Kauen für Heimtiere;\n18. „geschmacksverstärkende Fleischextrakte“: ein flüssiges oder dehydriertes Folgeprodukt tierischen Ursprungs, das zur Steigerung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird;\n19. „Heimtierfutter“: Futtermittel für Heimtiere und Kauspielzeug, das\na)\tMaterial der Kategorie 3 enthält, ausgenommen das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 genannte Material;\nb)\teingeführtes Material der Kategorie 1 enthalten kann, das aus tierischen Nebenprodukten von Tieren besteht, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96\u002F22\u002FEG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96\u002F23\u002FEG unterzogen wurden;\n20. „verarbeitetes Heimtierfutter“: Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, das gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 hergestellt wurde;\n21. „rohes Heimtierfutter“: Heimtierfutter, das bestimmtes Material der Kategorie 3 enthält, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt oder tiefgefroren wurde;\n22. „Küchen- und Speiseabfälle“: alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchten Speiseöls;\n23. „Fermentationsrückstände“: Rückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage;\n24. „Magen- und Darminhalt“: der Inhalt von Magen und Darm von Säugetieren und Laufvögeln;\n25. „Fettderivate“: aus ausgeschmolzenen Fetten gewonnene Produkte, die hinsichtlich ausgeschmolzener Fette der Kategorie 1 oder 2 gemäß Anhang XIII Kapitel XI verarbeitet wurden;",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 37",null,"art-37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 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