[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012478,"Art. 11","art-11","Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke","KAPITEL III AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069\u002F2009","1. Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Anforderungen einhalten.\n2. Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I genannten Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einzuhalten.\n3. Unternehmer können Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und deren Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen: a) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden; b) verarbeitetes tierisches Protein.","REG_2011_142 - KAPITEL III AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069\u002F2009 - Art. 11 Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke\n\n1. Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I festgelegten Anforderungen einhalten.\n2. Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I genannten Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einzuhalten.\n3. Unternehmer können Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und deren Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen: a) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden; b) verarbeitetes tierisches Protein.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe bezüglich Hygiene und Verarbeitung","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Besondere Vorschriften für die Verfütterung","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Fütterung bestimmter Arten an und außerhalb von Fütterungsplätzen und in Zoos","art-14",[],false]