[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012479,"Art. 12","art-12","Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke","KAPITEL III AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069\u002F2009","1. Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen einhalten.\n2. Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 2 genannten Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke einzuhalten.\n3. Unternehmer können Handelsmuster, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und ihre Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen: a) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden; b) verarbeitetes tierisches Protein.","REG_2011_142 - KAPITEL III AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1069\u002F2009 - Art. 12 Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke\n\n1. Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen einhalten.\n2. Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 2 genannten Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke einzuhalten.\n3. Unternehmer können Handelsmuster, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und ihre Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen: a) Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden; b) verarbeitetes tierisches Protein.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe bezüglich Hygiene und Verarbeitung","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Besondere Vorschriften für die Verfütterung","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Fütterung bestimmter Arten an und außerhalb von Fütterungsplätzen und in Zoos","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Sondervorschriften für Sammlung und Beseitigung","art-15",[],false]