[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-art-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012488,"Art. 21","art-21","Verarbeitung und Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren","KAPITEL VII INVERKEHRBRINGEN","1. Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 die folgenden in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften beachten: a) die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen; b) die in Kapitel II festgelegten besonderen Anforderungen an verarbeitete tierische Proteine und andere Nebenprodukte; c) die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Fischfutter und Fischköder.\n2. Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft sind und die nicht gemäß den allgemeinen Vorschriften in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden, gestatten, sofern dieses Material den in Teil II des genannten Abschnitts festgelegten Bedingungen für die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit den nationalen Normen entspricht.","REG_2011_142 - KAPITEL VII INVERKEHRBRINGEN - Art. 21 Verarbeitung und Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren\n\n1. Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 die folgenden in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften beachten: a) die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen; b) die in Kapitel II festgelegten besonderen Anforderungen an verarbeitete tierische Proteine und andere Nebenprodukte; c) die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Fischfutter und Fischköder.\n2. Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft sind und die nicht gemäß den allgemeinen Vorschriften in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden, gestatten, sofern dieses Material den in Teil II des genannten Abschnitts festgelegten Bedingungen für die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit den nationalen Normen entspricht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 20","Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten registrierte Betriebe und Anlagen","art-20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 19","Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten zugelassene Betriebe und Anlagen","art-19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 18","Anforderungen an die Zulassung eines bzw. einer oder mehrer Betriebe oder Anlagen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten auf demselben Betriebsgelände","art-18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 22","Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln","art-22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 23","Zwischenprodukte","art-23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 24","Heimtierfutter und andere Folgeprodukte","art-24",[],false]