[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012492,"Art. 25","art-25","Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte","KAPITEL VIII EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR","1. Die Einfuhr und Durchfuhr folgender tierischer Nebenprodukte in bzw. durch die Union ist verboten: a) unverarbeitete Gülle; b) unbehandelte Federn, Federteile und Daunen; c) Bienenwachs in Wabenform.\n2. Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen: a) Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen; b) Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden.\n3. Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 folgende in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegte spezifische Anforderungen einhalten: a) die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten, das bzw. die zur Verwendung in der Futtermittelkette, außer für Heimtierfutter und die Fütterung von Pelztieren, bestimmt ist\u002Fsind; b) die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind.","REG_2011_142 - KAPITEL VIII EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR - Art. 25 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte\n\n1. Die Einfuhr und Durchfuhr folgender tierischer Nebenprodukte in bzw. durch die Union ist verboten: a) unverarbeitete Gülle; b) unbehandelte Federn, Federteile und Daunen; c) Bienenwachs in Wabenform.\n2. Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen: a) Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen; b) Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden.\n3. Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 folgende in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegte spezifische Anforderungen einhalten: a) die in Kapitel I des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und von Folgeprodukten, das bzw. die zur Verwendung in der Futtermittelkette, außer für Heimtierfutter und die Fütterung von Pelztieren, bestimmt ist\u002Fsind; b) die in Kapitel II des genannten Anhangs festgelegten spezifischen Anforderungen an die Einfuhr and Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 24","Heimtierfutter und andere Folgeprodukte","art-24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 23","Zwischenprodukte","art-23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 22","Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln","art-22",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 26","Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1","art-26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 27","Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke","art-27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 28","Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken","art-28",[],false]