[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-art-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012493,"Art. 26","art-26","Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1","KAPITEL VIII EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR","Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96\u002F22\u002FEG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96\u002F23\u002FEG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:\na) Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt: i) Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 TSE-seuchenverdächtig sind; ii) Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde; iii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;\nb) das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein: i) Verfütterung; ii) Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden; iii) Herstellung von — kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76\u002F768\u002FEWG; — aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90\u002F385\u002FEWG; — Medizinprodukten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93\u002F42\u002FEWG; — In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98\u002F79\u002FEG; — Tierarzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG; — Arzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG;\nc) das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden;\nd) das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden.","REG_2011_142 - KAPITEL VIII EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR - Art. 26 Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1\n\nDie zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr, und die Ausfuhr von Häuten und Fellen gestatten, die von Tieren stammen, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96\u002F22\u002FEG oder gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96\u002F23\u002FEG unterzogen wurden, sowie von Wiederkäuerdärmen (mit oder ohne Inhalt) und von Knochen und Knochenerzeugnissen, die Wirbelsäule und Schädel enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:\na) Es darf sich nicht um Material der Kategorie 1 handeln, das von einem der folgenden Tieren stammt: i) Tiere, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 TSE-seuchenverdächtig sind; ii) Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde; iii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;\nb) das Material darf nicht für folgende Zwecke bestimmt sein: i) Verfütterung; ii) Ausbringung auf Flächen, die für die Fütterung von Nutztieren genutzt werden; iii) Herstellung von — kosmetischen Mitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76\u002F768\u002FEWG; — aktiven implantierbaren medizinischen Geräten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90\u002F385\u002FEWG; — Medizinprodukten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93\u002F42\u002FEWG; — In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98\u002F79\u002FEG; — Tierarzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001\u002F82\u002FEG; — Arzneimitteln gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG;\nc) das Material muss mit einem Etikett versehen und im Einklang mit den in Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Anforderungen an bestimmte Verbringungen tierischer Nebenprodukte eingeführt werden;\nd) das Material muss im Einklang mit den gemäß der nationalen Rechtsvorschriften einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen eingeführt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 25","Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte","art-25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 24","Heimtierfutter und andere Folgeprodukte","art-24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 23","Zwischenprodukte","art-23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 27","Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke","art-27",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 28","Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken","art-28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 29","Spezifische Anforderungen an das Verbringen tierischer Nebenprodukte zwischen Gebieten der Russischen Förderation","art-29",[],false]